Satzung Europa Union Vorarlberg
§5 Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern
Die Aufnahme aller ordentlichen Mitglieder erfolgt durch die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages und kann vom Landesvorstand ohne Angaben von Gruenden abgelehnt werden. Fuer die Mitgliedschaft ganzer Familien werden gesonderte Mitgliedsbeitraege festgelegt.
§6 Aufnahme assoziierter Verbaende, Vereine und oeffentlicher Koerperschaften
Die EUV hat das Recht, Verbaende zu assoziieren, eine 2/3 Mehrheit der Landeshauptversammlung ist erforderlich.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Ordentliche Mitglieder geniessen unter anderem folgende Rechte und Pflichten:
- Benuetzung der Einrichtungen der EUV
- Alle Mitglieder sind zur aktiven Teilnahme an Veranstaltungen verpflichtet
- Aktives und passives Wahlrecht
- Interessen und Ansehen der EUV zu wahren und zu mehren, die Vereinsstatuten einzuhalten und die festgelegten Mitgliedsbeitraege puenktlich zu bezhalen.
Ausserordentliche Mitglieder sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgesetzt, jedoch vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen.
§8 Aussschluss und Austritt
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Der Austritt der EUV steht jedem Mitglied frei, entweder durch eine eindeutige muendliche Willensaeusserung oder durch eine schriftliche Erklaerung. Allfaellige Beitragsrueckstaende sind noch fuer das Austrittsjahr zu entrichten. Schon einbezahlte Beitraege werden nicht mehr rueckerstattet.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen:
- Bei Taetigkeiten, die gegen die EUV und die europaeische Einigung gerichtet sind
- Bei Nichtanerkennung eines Entscheides des Schiedsgerichtes
- Bei gerichtlicher Verurteilung wegen Verbrechens
- Bei grober Verletzung der Vereinsstatuten
Der Ausschluss erfolgt durch den Landesvorstand mit 2/3 Mehrheit. Darueber steht eine Berufung an die Landeshauptversammlung offen, die binnen 2 Wochen nach Zustellung der Verstaendigung einzubringen ist und diese entscheidet darueber endgueltig.
§9 Mitgliedsbeitraege
Die Hoehe der Mitgliedsbeitraege wird von der Landeshauptversammlung festgelegt.